DEMO
In der DEMO-Version werden keine Daten oder Dateien an
Kontrollstellen oder Kontrollbehörden gesandt.
Meldung zum Öko-Kontrollverfahren
Meldung gemäß Verordnung (EU) 2018/848
sowie der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Meldepflicht
Unternehmer oder Unternehmergruppen, die gemäß Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2018/848 (EU-Öko-Verordnung) ökologische/biologische Erzeugnisse
oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder
lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein
Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, sind
verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als
ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse
oder vor dem Umstellungszeitraum ihre Tätigkeit den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und
in dem ihr Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist, zu melden.
Meldepflicht gemäß Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV):
Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die
ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung
des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder
Auszeichnung der
zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wie erfolgt die Meldung?
Erfassen Sie alle notwendigen Angaben zu Ihrem
Untermehmen und Ihrer Tätigkeit in unserem System.
Nach der Erfassung und Verifizierung der Meldung wird
Ihre Meldung an die zuständigen Kontrollbehörden und
Ihre Kontrollstelle übertragen.
Nach der erfolgreichen Übertragung erhalten
Sie eine Kopie und Bestätigung Ihrer Meldung.